Beisetzung: Haben nicht Eingeladene das Recht, Ort und Zeit zu erfahren?

Nicht immer herrscht in Familien eitel Sonnenschein und auch im Freundeskreis gibt es schwarze Schafe. Aber kann man nach einem Todesfall wirklich verbieten, dass unerwünschte Personen an einer Bestattung teilnehmen?
Eine Seltenheit ist es nicht unbedingt, dass manche Angehörigen oder Freunde bewusst nicht zu einer Bestattung eingeladen werden. Häufiger Grund: Man hat sich zerstritten und befürchtet, dass es am Grab zu einer unangenehmen Situation kommen könnte. In Pandemiezeiten kann es zudem sein, dass eine behördliche Beschränkung der Teilnehmerzahl dazu führt, die Gästeliste ausdünnen zu müssen. Aber muss man den Ausgeschlossenen nicht Auskunft darüber geben, wann und wo die Beisetzung stattfindet?
Hinterbliebene, die eine Bestattung organisieren, müssen Ort und Zeit auf Nachfrage bekannt geben, auch wenn die Teilnahme der betreffenden Personen an der Bestattung eigentlich nicht erwünscht ist. Nur falls die Anwesenheit den Interessen oder Wünschen der oder des Verstorbenen nachweislich entgegensteht, dürfte man in der Regel die Auskunft verweigern. Bei der Nachfrage beim entsprechenden Bestattungsinstitut (falls dieses bekannt ist) kommt es darauf an, ob der Bestatter vom Auftraggeber dazu ermächtigt wurde, die entsprechende Information zu erteilen, oder ob Verschwiegenheit vereinbart wurde.
Ehepartner und Kinder der verstorbenen Person haben grundsätzlich ein Recht darauf, an der Bestattung teilzunehmen. Ein berechtigtes Interesse kann unter Umständen auch für weitere nahestehende Verwandte bestehen. Der Anspruch auf Teilnahme kann notfalls auch mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. Dazu gab es schon einige Gerichtsurteile, die diese Ansprüche bejahen. So hat 2019 z.B. das Amtsgericht Zeitz eine Ehefrau dazu verurteilt, der Tochter Ort und Zeit der Seebestattung des verstorbenen Vaters mitzuteilen (Az.: 4 C 289/19). Der Haken an der Sache: In der Praxis kommt eine einstweilige Verfügung oft zu spät, obwohl die Gerichte zügig entscheiden. Der Richterspruch muss den Beteiligten schließlich auch noch zugestellt werden.
Eine Alternative haben Betroffene noch. Sie können sich an die Friedhofsverwaltung der jeweiligen Stadt oder Gemeinde wenden, falls sie wissen, an welchem Ort die Bestattung stattfinden soll. Meist erteilt die Behörde die gewünschte Auskunft. Die Verwaltungen dürfen sich auch in familiären Streitfällen (die ihnen zudem selten bekannt sind) nicht auf die sogenannte Auskunftssperre berufen. Solange keine schutzwürdigen Belange der oder des Verstorbenen gefährdet sind und der ausdrückliche Wille dieser Person dem nicht entgegensteht, muss die Friedhofsverwaltung die geforderten Informationen zumindest gegenüber nahen Verwandten herausgeben. Bei Freunden und Bekannten besteht die Pflicht dagegen nicht. Hier muss man etwas Glück haben und auf einen verständnisvollen Ansprechpartner treffen.
Ein Sonderfall sind anonyme Bestattungen. In diesem Fall erfährt niemand, wann und wo genau die Asche oder der Sarg eines Verstorbenen beigesetzt wird. Die Friedhofsverwaltung kann und darf hierzu keine Auskunft geben. Eine Teilnahme von Angehörigen oder Freunden bei der Beisetzung ist von vornherein nicht möglich.